Über die Rassen
Haflinger im Wandel der Zeiten
Geschichte
Seinen Namen hat der Haflinger von dem kleinen Ort Hafling bei Meran in Südtirol. Die geregelte Zucht begann im Jahr 1874 mit dem ersten eingetragenen Haflinger-Hengst „249 FOLIE“. Der Hengst war der Nachkomme des Halbblutorientalen „133 El’Bedavi XXII“ und einer veredelten Landstute. „249 Folie“ wurde in Schlunders, Südtirol geboren und von einem Hengsthalter in Laas zur Aufzucht eingestellt.
Der damalige Besitzer der Fragsburg bei Meran, Graf Moritz von Leon wurde auf diese bemerkenswerte Züchtung aufmerksam und erreichte im Jahre 1875 eine komissionelle Besichtigung des Pferdezuchtgebietes durch das K.u.K Ackerbauministerium. Ab diesem Zeitpunkt kann man von einer Zucht des Haflingers als eigene Rasse sprechen. Die Hengste wurden registriert, den Stuten schenkte man allerdings noch wenig Beachtung.
Erst Major Graf Huyn aus Wien erreichte dann im Jahre 1897 den planmäßigen Aufbau der Zucht. Durch die Teilung Tirols in im Jahr 1919 ging das gesamte geschlossene Zuchtgebiet Österreichs an Italien verloren. Da zu diesem Zeitpunkt aber ein großer Teil der Staatshengste in Stadl-Paura Oberösterreich standen konnte die Zucht in Österreich und Italien fortgesetzt werden. Um den Fortbestand der Zucht in Österreich zu sichern wurden immer wieder Haflinger-Stuten aus dem
Originalzuchtgebiet Südtirol zugekauft.
In den Jahren 1935 – 1945 wurde auch in Bayern eine Haflingerzucht aufgebaut. Man wollte hier schon lange eine Kleinpferdezucht aufbauen und wandte sich der schon damals als Vielzweckpferd erprobten Rasse zu. Damals wurde der Haflinger allerdings noch hauptsächlich in der Landwirtschaft eingesetzt und beim Heer als Tragtier.
In den Jahren 1936 bis 1938 wurden ca. 100 Stuten aus Südtirol gekauft und an Züchter im Inntal, im Chiemgau und im Oberallgäu weitergegeben.
Die Hauptzuchtgebiete der Nachkriegszeit waren somit Südtirol, Nordtirol und Bayern.
In den fünfziger Jahren wurde die Haflingerzucht auch in den traditionellen deutschen Pferdezuchtgebieten wie z.B. Westfalen, Hessen, Rheinland und Baden-Württemberg. Von nun an wurde der Haflinger in immer mehr Ländern bekannt und Zuchtgebiete aufgebaut.
Zuchtziele
Vorbemerkung |
Die Zucht von Haflingern in Deutschland wird in den der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossenen Züchtervereinigungen in eigenständigen Populationen betrieben. Die deutschen Züchtervereinigungen halten im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts die von der Associazone Nazionale Cavallo Razza Avelignese, Viale Lavagnini n. 4, 50129 Firenze, Italien aufgestellten Grundsätze ein. Die Associazone Nazionale Cavallo Razza Avelignese ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Haflinger führt. Die in dieser ZBO festgelegten Besonderen Bestimmungen sind gemeinsame, verbindliche Anforderungen für die der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossenen Züchtervereinigungen.
§ 15 Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale |
Rasse | Haflinger |
Herkunft: | Südtirol |
Größe: | 138 cm - 148 cm |
Farben: | Fuchs; helles Langhaar; Abzeichen am Kopf zulässig; Abzeichen an den Beinen und Stichelhaar unerwünscht |
Gebäude | |
|
kurz, trocken; breite Stirn; leicht konkave Profilinie; Ganaschen genügend weit; großes, klares Auge |
|
genügend langer Hals; leicht im Genick |
|
Rechteckformat; gut ausgeprägter Widerrist; längsovale Rippung; lange, breite, gut bemuskelte, leicht abgezogene Kruppenpartie |
|
trocken, korrekt; harte, nicht zu flache Hufe |
Bewegungsablauf | korrekte, raumgreifende Gänge mit gutem Schub aus der Hinterhand |
Einsatzmöglichkeiten | Reiten und Fahren für Erwachsene und Kinder; auch zum Westernreiten geeignet |
Besondere Merkmale | edel, gutmütig, leistungsbereit, genügsam. |
Zuchtzielbeschreibung des Ursprungszuchtbuches |
RASSENMERKMALE |
Zuchtgebiete: |
Beschreibung |
Farbe und Abzeichen |
Kopf |
Hals |
Widerrist |
Rücken |
Lende |
Kruppe |
Schweif |
Brust |
Schulter |
Brustkorb |
Bauch |
Oberschenkel |
Huf |
Gliedmaßen |
Gänge |
MORPHOLOGISCHE UND ERBLICHE FEHLER, DIE DIE EINTRAGUNG INS HERDBUCH AUSSCHLIESSEN |
* Nabelbruch * Kieferanomalien: Papageien- und Karpfengebiß * erbliche Kniegelenksluxation (Aushängen) * angeborener Kryptorchismus (Spitzhengst) * angeborene Hufanomalien, ungleiche Hufe, Platt- und Bockhufe * andere anerkannte Missbildungen
Diese Erbfehler müssen von einem Tierarzt diagnostiziert werden, dessen Befund dem Abstammungs- und Beschreibungspapier des betreffenden Pferdes beigelegt wird.
Zuchtmethode |
§ 17 Unterteilung der Zuchtbücher |
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte
- Hengstbuch I und
- Hengstbuch II.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte
- Stutbuch I und
- Stutbuch II.
§ 18 Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher |
1. Typ (Rasse- und Geschlechtstyp) 2. Körperbau 3. Korrektheit des Ganges 4. Schritt 5. Trab 6. Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst) 7. Springen (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst) 8. Gesamteindruck (im Hinblick auf die Eignung als Reit- und Fahrpony).
Die Eintragungsnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale.
(1) Zuchtbuch für Hengste |
(1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches) Eingetragen werden frühestens im dritten Lebensjahr Hengste, deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilung entsprechenden Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind und deren Mütter in das Stutbuch I oder einem dem Stutbuch I entsprechenden Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
- die auf einer Sammelveranstaltung einer Züchtervereinigung nach § 10 ZBO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 2 (8) ZBO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen,
- die bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO mindestens 90 Punkte als Gesamtindex oder in einem Teilindex mindestens 100 Punkte erreicht haben, wobei kein Teilindex unter 80 Punkten liegen darf, oder
- die bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO mindestens die Gesamtnote 6,5 oder mindestens eine Teilnote über 7,0 erreicht haben, wobei keine Teilnote unter 6,0 liegen darf, oder
- die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren erreicht haben,
- die die im Zuchtprogramm des Haflingers für die Eintragung in das Hengstbuch I festgelegten zusätzlichen Kriterien erfüllen.
Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung abgelegt haben, können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ablegen. Die zuständige Züchtervereinigung kann diese Frist im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängern. Hengste, die die Eigenleistungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen, können auf Antrag wieder eingetragen werden. Die Eintragung von Hengsten in das Hengstbuch I einer tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigung ist von den anderen tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigungen zu übernehmen. (1.2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches) Auf Antrag werden alle Hengste frühestens im dritten Lebensjahr eingetragen, die zwar die abstammungsmäßigen Voraussetzungen und die tierärztlichen Anforderungen an Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die leistungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und die durch die Züchtervereinigung identifiziert worden sind, jedoch nicht in Hengstbuch I eingetragen werden können. In den Fällen, in denen die Hengste aufgrund der Entscheidung 96/78 EWG eingetragen werden müssen, müssen diese Hengste zum nächstmöglichen Kör- bzw. Eintragungstermin vorgestellt werden, um auf ihre Verwendbarkeit im Zuchtprogramm beurteilt werden zu können.
(2) Zuchtbuch für Stuten |
(2.1) Stutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- deren Mütter und Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
- die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 10 ZBO eine Gesamtnote von 6,0 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
Die Eintragung von Stuten in das Stutbuch I einer tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigung ist von den anderen tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigungen zu übernehmen. (2.2) Stutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- deren Mütter im Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
- deren Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
§ 19 Ausstellung von Zuchtbescheinigungen |
§ 20 Hengstleistungsprüfungen |
(1) Stationsprüfung |
(1.1) Dauer Die Prüfung dauert mindestens 30 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. (1.2) Ort Von den zuständigen Stellen ausgewählte Prüfungsstationen (1.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Hengste, wobei die Zielgruppe vierjährige Hengste sind. Die Hengste müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein. (1.4) Vorprüfung Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Hengste vor Beginn des abschließenden Leistungstests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Interieur
- Umgänglichkeit / Verhalten beim Anspannen
- Lern- und Leistungsbereitschaft
- Leistungsfähigkeit 2. Trab 3. Galopp 4. Schritt 5. Rittigkeit 6. Springanlage
- Freispringen 7. Geländeeignung 8. Fahranlage (1.5) Leistungstest Der abschließende Leistungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens zwei Testreitern abgenommen. Im einzelnen werden die Hengste in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Umgänglichkeit / Verhalten beim Anspannen 2. Trab 3. Galopp 4. Schritt 5. Rittigkeit 6. Springanlage
- Freispringen 7. Geländeeignung (1.500 m mit 6 Hindernissen, Hindernishöhe bis 90 cm) 8. Fahranlage
- Anhalten, Stehen,
- Bergauf und bergab: Anziehen (1.6) Beurteilungsrichtlinien Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 10 ZBO :
10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die Verbesserung der Gebrauchseigenschaften der Rasse. (1.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung Die Prüfungsteile werden nach folgender Gewichtung zu einer Gesamtnote sowie zu Merkmalsblöcken zusammengezogen: 6 = befriedigend 1 = sehr schlecht
Gewichtsfaktoren
|
|||||||||
Merkmale |
Merkmalsblöcke
|
||||||||
Gesamt-note
|
Interieur
|
Trab
|
Galopp
|
Schritt
|
Rittigkeit
|
Spring-anlage
|
Gelände-eignung
|
Fahr-anlage
|
|
Vorprüfung | |||||||||
Umgänglichkeit /Verhalten beim Anspannen |
10,0
|
33,3
|
|
|
|
|
|||
Lern- und Leistungsbereitschaft |
10,0
|
33,3
|
|
|
|
|
|
|
|
Leistungsfähigkeit |
5,0
|
16,7
|
|
|
|
|
|
|
|
Trab |
2,5
|
|
50
|
|
|
|
|
|
|
Galopp |
2,5
|
|
|
50
|
|
|
|
|
|
Schritt |
2,5
|
|
|
|
50
|
|
|
|
|
Rittigkeit |
10,0
|
|
|
|
|
44,5
|
|
|
|
Springanlage - Freispringen |
5,0
|
|
|
|
|
|
50
|
|
|
Geländeeignung |
5,0
|
|
|
|
|
|
|
50
|
|
Fahranlage |
5,0
|
|
|
|
|
|
|
|
40
|
Summe - Vorprüfung |
57,5
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abschl. Leistungstest
|
|||||||||
Umgänglichkeit /Verhalten beim Anspannen |
5,0
|
16,7
|
|
|
|
|
|
|
|
Trab |
2,5
|
|
50
|
|
|
|
|
|
|
Galopp |
2,5
|
|
|
50
|
|
|
|
|
|
Schritt |
2,5
|
|
|
|
50
|
|
|
|
|
Rittigkeit |
5,0
|
|
|
|
|
22,2
|
|
|
|
Springanlage - Freispringen |
5,0
|
|
|
|
|
|
50
|
|
|
Geländeeignung |
5,0
|
|
|
|
|
|
|
50
|
|
Fahranlage |
7,5
|
|
|
|
|
|
|
|
60
|
Summe - Sachverständige |
35,0
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rittigkeit - Testreiter |
7,5
|
|
|
|
|
33,3
|
|
|
|
Summe - Leistungstest |
42,5
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtsumme |
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn der Hengst mindestens in mehr als 3/5 (>60%) der oben genannten Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen der Hengst teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.
Bei Hengsten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden sind, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung hochgerechnet. Die hochgerechneten Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen.
Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt nach Division durch 10 die gewichtete Endnote. Es werden nur Ergebnisse anerkannt, die mit einem von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen anerkannten Rechenprogramm ausgewertet wurden. Eine Indexberechnung erfolgt nur bei einer Mindestanzahl von 15 Hengsten in der Ergebnisermittlung.
Hinweise auf Mängel und Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Trainingsleiter schriftlich festzuhalten und der Züchtervereinigung mitzuteilen.
(1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des abschließenden Leistungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Hengste. Der Besitzer jedes Hengstes erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis des Hengstes, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit der zuständigen Stellen. Sie ist in den Merkmalsblöcken
- Interieur
- Trab
- Galopp
- Schritt
- Rittigkeit
- Springanlage
- Geländeeignung
- Fahranlage
zusätzlich zur Endnote vorzunehmen.
Den Züchtervereinigungen wird auf Anforderung das Prüfungsergebnis aller Hengste mit den Einzelergebnissen zugesandt.
(1.9) Wiederholung einer Prüfung
Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung. Scheidet ein Hengst vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.
(2) Turniersportprüfung |
Folgende Turniersporterfolge werden berücksichtigt:
- die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle mindestens in Dressur Kl. L (Kat. B) bzw. Fahren einspännig Kl. M (Kat. B) oder
- die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle mindestens in Springen Kl. L oder in der Vielseitigkeit der Kl. VA.
§ 21 Zuchtstutenprüfungen |
(A) Zuchtrichtung Fahren |
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung, Feldprüfung oder als Turniersportprüfung durchgeführt werden.
(1) Stationsprüfung |
(1.1) Dauer
Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Test.
(1.2) Ort
Von den zuständigen Stellen ausgewählte Prüfungsstationen.
(1.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten.
Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und gefahren sein.
(1.4) Vorprüfung
Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Interieur
- Charakter
- Temperament
- Leistungsbereitschaft
2. Grundgangarten
- Schritt
- Trab
3. Fahranlage
(1.5) Abschließender Test
Bewertung der Stuten im abschließenden Test von den Sachverständigen in folgenden Merkmalen:
1. Grundgangarten
- Schritt
- Trab
2. Fahranlage.
Die Fahraufgabe erfolgt in Anlehnung an den Ausbildungstest bei Gebrauchsprüfungen für Fahrpferde nach Weisung der Sachverständigen einspännig gemäß LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.
(1.6) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 10 ZBO :
10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstuten im Hinblick auf die Verbesserung der Fahreigenschaften der Rasse.
(1.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).
Merkmale | Trainingsleiter | Sachverständige | Gesamt |
Interieur |
30
|
-
|
30
|
Grundgangarten |
15
|
20
|
35
|
Fahranlage |
15
|
20
|
35
|
Insgesamt |
60
|
40
|
100
|
Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.
Bei Stuten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung übernommen. Die übernommenen Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen.
Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Trainingsleiter schriftlich festzuhalten und den Züchtervereinigungen mitzuteilen.
(1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des abschließenden Tests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(1.9) Wiederholung einer Prüfung
Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung. Scheidet eine Stute vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.
(2) Feldprüfung |
(2.1) Dauer
Die Prüfung wird als mindestens eintägiger Veranlagungstest durchgeführt.
(2.2) Ort
Von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen ausgewählte Prüfungsorte.
(2.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten.
Die Stuten müssen den Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung entsprechen und sollen sachgerecht eingefahren sein.
(2.4) Veranlagungstest
Bewertung der Stuten im abschließenden Test von den Sachverständigen in folgenden Merkmalen:
1. Grundgangarten
- Schritt
- Trab
2. Fahranlage.
Die Fahraufgabe erfolgt in Anlehnung an den Ausbildungstest bei Gebrauchsprüfungen für Fahrpferde nach Weisung der Sachverständigen einspännig gemäß LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.
(2.5) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 10 ZBO :
10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Fahreigenschaften der Rasse.
(2.6) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).
Merkmale | Sachverständige |
---|---|
Grundgangarten |
50
|
Fahranlage |
50
|
Insgesamt |
100
|
(2.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(2.8) Wiederholung einer Prüfung
Die Feldprüfung kann wiederholt werden. In diesem Fall gilt das beste Ergebnis der Zuchtstutenprüfungen.
(B) Zuchtrichtung Reiten |
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reit- und Fahrsports durchgeführt: Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung, Feldprüfung oder als Turniersportprüfung durchgeführt werden.
(1) Stationsprüfung |
(1.1) Dauer
Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Test.
(1.2) Ort
Von den zuständigen Stellen ausgewählte Prüfungsstationen
(1.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten.
Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein.
(1.4) Vorprüfung
Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Interieur
2. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
3. Rittigkeit
4. Springanlage
- Freispringen
5. Möglich ist auch zusätzlich eine Geländeprüfung
(max. 1000 m mit 4-6 Hindernissen, Hindernishöhe bis ca. 90 cm)
(1.5) Abschließender Test
Der abschließende Test wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
2. Rittigkeit
3. Springanlage
- Freispringen
4. Möglich ist auch zusätzlich eine Geländeprüfung
(max. 1000 m mit 4-6 Hindernissen, Hindernishöhe bis ca. 90 cm)
(1.6) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 10 ZBO :
10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse.
(1.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).
Merkmale | Trainingsleiter | Testreiter | Sachverständige | Gesamt |
---|---|---|---|---|
Interieur |
30
|
-
|
-
|
30
|
Grundgangarten |
10
|
-
|
15
|
25
|
Rittigkeit |
10
|
7,50
|
7,50
|
25
|
Springanlage |
10
|
-
|
10
|
20
|
Insgesamt |
60
|
7,50
|
32,50
|
100
|
Mit Geländeprüfung | ||||
Merkmale | Trainingsleiter | Testreiter | Sachverständige | Gesamt |
---|---|---|---|---|
Interieur |
30
|
-
|
-
|
30
|
Grundgangarten |
10
|
-
|
15
|
25
|
Rittigkeit |
10
|
7,50
|
7,50
|
25
|
Springanlage |
5
|
-
|
5
|
10
|
Geländeeignung |
5
|
-
|
5
|
10
|
Insgesamt |
60
|
7,50
|
32,50
|
100
|
Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.
Bei Stuten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung übernommen. Die übernommenen Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen.
Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Trainingsleiter schriftlich festzuhalten und den Züchtervereinigungen mitzuteilen.
(1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des abschließenden Tests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(1.9) Wiederholung einer Prüfung
Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung. Scheidet eine Stute vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.
(2) Feldprüfung |
(2.1) Dauer
Die Prüfung wird als mindestens eintägiger Veranlagungstest durchgeführt.
(2.2) Ort
Von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen ausgewählte Prüfungsorte.
(2.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten.
Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein.
(2.4) Veranlagungstest
Der Veranlagungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
2. Rittigkeit
3. Springanlage
- Freispringen
4. Möglich ist auch zusätzlich eine Geländeprüfung
(max. 1000 m mit 4- 6 Hindernissen, Hindernishöhe bis ca. 90 cm)
(2.5) Beurteilungsrichtlinien:
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 10 ZBO :
10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse.
(2.6) Gewichtungsrahmen der Merkmale und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).
Merkmale | Sachverständige | Testreiter | Gesamt |
---|---|---|---|
Grundgangarten |
30
|
-
|
30
|
Rittigkeit |
20
|
20
|
40
|
Springanlage |
30
|
-
|
30
|
Insgesamt |
80
|
20
|
100
|
Mit Geländeprüfung
Merkmale | Sachverständige | Testreiter | Gesamt |
---|---|---|---|
Grundgangarten |
30
|
-
|
30
|
Rittigkeit |
20
|
20
|
40
|
Springanlage |
15
|
-
|
15
|
Geländeeignung |
15
|
-
|
15
|
Insgesamt |
80
|
20
|
100
|
(2.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(2.8) Wiederholung einer Prüfung
Die Feldprüfung kann wiederholt werden. In diesem Fall gilt das beste Ergebnis der Zuchtstutenprüfungen.
(C) Zuchtrichtung Reiten und Fahren |
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reit- und Fahrsports durchgeführt: Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung, Feldprüfung oder als Turniersportprüfung durchgeführt werden.
(1) Stationsprüfung |
(1.1) Dauer
Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Test.
(1.2) Ort
Von den zuständigen Stellen ausgewählte Prüfungsstationen.
(1.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten.
Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und gefahren und geritten sein.
(1.4) Vorprüfung
Aufgrund der Beurteilung und Feststellung während der Vorprüfung (Training) werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Interieur
- Charakter
- Temperament
- Leistungsbereitschaft
2. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
3. Reitanlage
4. Springanlage
- Freispringen
5. Fahranlage
(1.5) Abschließender Test
Der abschließende Test wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
2. Rittigkeit
3. Springanlage
- Freispringen
4. Fahranlage.
(1.6) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 10 ZBO :
10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reit- und Fahreigenschaften der Rasse.
(1.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).
Merkmale | Trainingsleiter | Sachverständige | Gesamt |
---|---|---|---|
Interieur |
20
|
-
|
20
|
Grundgangarten |
10
|
15
|
25
|
Rittigkeit |
15
|
5
|
20
|
Springanlage |
5
|
10
|
15
|
Fahranlage |
10
|
10
|
20
|
Insgesamt |
60
|
40
|
100
|
Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.
Bei Stuten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung übernommen. Die übernommenen Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen.
Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Trainingsleiter schriftlich festzuhalten und den Züchtervereinigungen mitzuteilen.
(1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(1.9) Wiederholung einer Prüfung
Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Falle gilt das Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung. Scheidet eine Stute vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.
(2) Feldprüfung |
(2.1) Dauer
Die Prüfung wird als mindestens eintägiger Veranlagungstest durchgeführt.
(2.2) Ort
Von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen ausgewählte Prüfungsorte.
(2.3) Zulassungsbedingungen:
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten.
Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und gefahren und geritten sein.
(2.4) Veranlagungstest
Der Veranlagungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
2. Rittigkeit
3. Springanlage
- Freispringen
4. Fahranlage
(2.5) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 10 ZBO :
10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Fahr- und Reiteigenschaften der Rasse.
(2.6) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).
Merkmale | Sachverständige |
---|---|
Grundgangarten |
30
|
Rittigkeit |
30
|
Springanlage |
15
|
Fahranlage |
25
|
Insgesamt |
100
|
(2.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(2.8) Wiederholung einer Prüfung
Die Feldprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung.
(D) Turniersportprüfung |
Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Stuten Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit und Fahren durchgeführt.
Folgende Turniersporterfolge werden berücksichtigt:
- die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle mindestens in Dressur Kl. L (Kat. B) bzw. Fahren einspännig Kl. M (Kat. B) oder
- die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle mindestens in Springen Kl. L oder in der Vielseitigkeit der Kl. VA.
§ 22 Weitere Bestimmungen zum Haflinger |
Festlegung für die Herauszüchtung der Genanteile Arabischen Vollbluts aus der deutschen Haflingerpopulation zwischen dem Ursprungszuchtbuch in Italien und Deutschland
Die folgende Festlegung ist als Deutschland-interne Übergangslösung anzusehen, mit dem klar definierten Ziel der Herauszüchtung der ox- Genanteile.
Hengste
Ab dem 01.01.2008 sind in das Zuchtbuch der Rasse Haflinger in Deutschland nur noch Hengste mit maximal 1,56% ox – Blutanteil uneingeschränkt eingetragen bzw. eintragungsfähig.
Sonderregelung für Deutschland
Ab dem 01.01.2008 können Hengste mit maximal 3,125% ox– Blutanteil, die bereits im Zuchtbuch eingetragen waren, weiter im Zuchtbuch für Haflinger in Deutschland geführt werden, dürfen jedoch nur mit Stuten ohne ox- Blutanteil (errechnet aus 6 Generationen) angepaart werden. Dieser Zuchtbuch– Eintragungsanspruch gilt nur innerhalb Deutschlands. Fohlen, die von diesen Hengsten abstammen, sind Haflinger im Sinne der Grundsätze des Ursprungszuchtbuches für die Rasse Haflinger.
Stuten
Ab dem 01.01.2013 sind in den Zuchtbüchern der Rasse Haflinger in Deutschland nur noch Stuten mit maximal 1,56% ox– Blutanteil uneingeschränkt eingetragen bzw. eintragungsfähig.
Sonderregelung für Deutschland
Ab dem 01.01.2013 können Stuten mit maximal 3,125% ox– Blutanteil, die bereits im Zuchtbuch eingetragen waren, weiter im Zuchtbuch für Haflinger in Deutschland geführt werden, dürfen jedoch nur mit Hengsten ohne ox- Blutanteil (errechnet aus 6 Generationen) angepaart werden. Dieser Zuchtbuch– Eintragungsanspruch gilt nur innerhalb Deutschlands. Fohlen, die von diesen Stuten abstammen, sind Haflinger im Sinne der Grundsätze des Ursprungszuchtbuches für die Rasse Haflinger.
Diese Regelung gilt nur für Hengste bzw. Stuten, die in den Zuchtbüchern der Rasse Haflinger der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen eingetragen sind.
Prefix-/Suffixregelung für Ponys und Kleinpferde
Als Prefix/Suffix wird ein dem Pferdenamen vorangestelltes/nachgestelltes Wort bezeichnet. Es soll eine auf die Zuchtstätte oder den Züchter bezugnehmende Bedeutung haben und darf ausschließlich für von dieser Zuchtstätte oder diesem Züchter gezogene Pferde verwendet werden. Missverständliche Begriffe können abgelehnt werden.
Das Prefix/Suffix ist vom Züchter für seine Zuchtstätte ausschließlich bei der FN zu beantragen. Ist das Prefix/Suffix über die FN beim Central Prefix Register eingetragen, so ist es automatisch Eigentum des Antragstellers und darf von keinem anderen Züchter benutzt werden. Es ist dann innerhalb aller diesem Register angeschlossenen Züchtervereinigungen geschützt. Das Prefix/Suffix muss für alle Ponys oder Kleinpferde des Züchters, bei denen er als Züchter in der Zuchtbescheinigung aufgeführt ist, benutzt werden.
Prefixe/Suffixe, die bislang von den Züchtervereinigungen nur regional für die Zuchtstätte registriert wurden, werden nicht automatisch in das CPR (Central Prefix Register) übernommen, sondern müssen vom Züchter erneut über die Deutsche Reiterliche Vereinigung beantragt werden.
Das Prefix/Suffix muss mindestens drei und darf höchstens 20 Buchstaben umfassen und sollte möglichst aus einem Wort bestehen.
Ist ein Name mit einem registrierten Zuchtstättennamen verbunden, so dürfen grundsätzlich keine Veränderungen an dieser Kombination vorgenommen werden.
Hengstnamensliste |
(1) Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch (ab Geburtsjahrgang 2002)
Der Zuchtname eines jeden gekörten Hengstes (ab Geburtsjahrgang 2002) muss über die verantwortliche Züchtervereinigung vom FN- Bereich Zucht zugelassen werden. Eine direkte Abstimmung zwischen Hengsthaltern und dem FN- Bereich Zucht ist nicht möglich.
Ein Name gilt erst dann als vergeben, wenn dieser vom Bereich Zucht genehmigt und der Hengst unter diesem Namen in die FN- Hengstdatei aufgenommen wurde.
Die Züchtervereinigungen beantragen die Namen schriftlich, mindestens unter Nennung der Lebensnummer sowie des Vaters und der Mutter. Ein einmal vergebener Zuchtname kann nicht mehr geändert werden, d.h. überall dort, wo der Hengst als Zuchttier auftritt, wird unter seiner Lebensnummer stets der gesamte in der FN- Hengstdatei registrierte Name verwendet. Dies ist unabhängig davon, ob der betreffende Hengst als Turnierpferd unter einem anderen Namen geführt wird.
Wird ein Hengstname ohne Zustimmung des Bereiches Zucht verwendet, so wird der Hengst als Zuchttier in der FN- Hengstdatei unter der Bezeichnung „Name nicht genehmigt" geführt (z.B. im Jahrbuch Zucht und auf den Turnierpferdeaufklebern seiner Nachkommen).
Ein Name gilt als gesperrt, wenn dieser bzw. ein in Schreibweise oder Phonetik sehr ähnlicher Name bereits einmal für einen Haflingerhengst vergeben wurde. Zusatzbuchstaben sind nur dann möglich, wenn der Name auch ohne Zusätze freigegeben werden kann.
Aufgehoben wird die Sperrung des Namens eines Hengstes, sobald der Hengst 15 Jahre aus dem Deckeinsatz ausgeschieden sind.
Für noch nicht gekörte Hengste kann eine vorübergehende Reservierung von Namen nach den o.g. Bedingungen bei der Anmeldung zu einer Stationsprüfung erfolgen. Die Prüfungsstationen informieren den FN- Bereich Zucht über Lebensnummern und Namen der angemeldeten Kandidaten.
Kann ein Name nicht genehmigt werden, so erhält der Hengsthalter über die Prüfungsanstalt eine schriftliche Mitteilung des FN- Bereiches Zucht, um einen neuen Namen über die zuständige Züchtervereinigung benennen zu lassen. Zuständig ist entweder die Züchtervereinigung, bei dem der Hengst zur Erstkörung vorgestellt werden soll oder die Ursprungszüchtervereinigung des Hengstes. Wird ein Hengst innerhalb von vier Jahren nach der Namensreservierung nicht als gekört gemeldet, so wird sein Name wieder freigegeben.
Die Züchtervereinigungen haben die Möglichkeit, einzelne Namen grundsätzlich sperren zu lassen. Diese sind dem Bereich Zucht schriftlich mitzuteilen.
(2) Ausnahmeregelungen
a) Die Vergabe von Namen erfolgt rassespezifisch.
b) Namen von im Ausland gezogenen Hengsten, die bereits im Zuchtbuch der Ursprungszüchtervereinigung oder einer anderen anerkannten Nachzuchtorganisation geführt werden, werden grundsätzlich beibehalten.
c) Ein für einen Hengst einmal vergebener Name darf für Vollbrüder dieses Hengstes mit dem entsprechenden Zusatz II etc. verwendet werden.
(3) Kosten
Für die Vergabe eines Namens wird von dem FN Bereich Zucht eine Gebühr von EURO 10,- berechnet. Der Betrag wird der jeweiligen Züchtervereinigung in Rechnung gestellt.
Zum Anfang
Vorbemerkung |
Die Zucht des Edelbluthaflingers in Deutschland wird in den der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossenen Züchtervereinigungen in eigenständigen Teilpopulationen betrieben. Die deutschen Züchtervereinigungen führen im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts gemeinsam das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Edelbluthaflinger; die in dieser ZBO festgelegten Besonderen Bestimmungen sind gemeinsame, verbindliche Anforderungen für die der Deutschen Reiterlichen Vereinigung angeschlossenen Züchtervereinigungen. Die gemeinsame Führung des Ursprungszuchtbuches für die Rasse des Edelbluthaflingers wurde von den entsprechenden Züchtervereinigungen am 3. Mai 2004 schriftlich vereinbart.
§ 15 Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale |
Für die Edelbluthaflingerzucht in Deutschland gilt folgendes Zuchtziel:
Rasse | Edelbluthaflinger |
Herkunft | Deutschland |
Größe | ca. 142 cm - 152 cm |
ox - Blutanteil | ca. 1,57 – 25 % |
Farben | Fuchs; helles Langhaar; Abzeichen am Kopf zulässig; Abzeichen an den Beinen, Stichelhaar sowie graues Langhaar sind unerwünscht |
Äußere Erscheinung | |
|
Erwünscht ist das Erscheinungsbild eines eleganten, großlinigen und zugleich über genügend Substanz verfügenden harmonischen Kleinpferdes, das in seiner Typprägung einer vielseitigen Verwendung Rechnung trägt. Die Typmerkmale drücken sich im weiteren in einem edlen, ausdrucksvollen, kurzen, trockenen Kopf mit breiter Stirn und leicht konkaver Stirn-Nasen-Profillinie aus. Rassetypisch sind ein großes, klares und freundliches Auge und dem edlen Kopf in der Größe angemessene Ohren sowie große, weite Nüstern. Unerwünscht sind sowohl ein derbes, plumpes und kurzliniertes wie auch ein zu leichtes und von zu wenig Substanz und Kaliber geprägtes Erscheinungsbild sowie ein grober ausdrucksloser Kopf, verschwommene Konturen. Ebenso unerwünscht sind Abweichungen von den rassetypischen Farbmerkmalen sowie fehlender Geschlechtsausdruck. |
|
Erwünscht ist ein harmonischer Körperbau mit guter Körperbemuskelung im Langrechteckformat, der für die Nutzung im Reiten wie im Fahren geeignet ist. Dazu gehören: ein genügend langer, breiter, gut aufgesetzter und bemuskelter, sich zum Kopf hin verjüngender Hals mit genügender Ganaschenfreiheit (leicht im Genick); eine große, schräg gelagerte Schulter; ein gut ausgeprägter Widerrist, der weit in den Rücken hineinreicht; ein mittellanger, gut bemuskelter Rücken; ausreichende Brusttiefe und Brustbreite bei längsovaler Rippung; lange, breite, gut bemuskelte, leicht abgezogene Kruppenpartie. Unerwünscht sind ein insgesamt unharmonischer Körperbau, insbesondere eine kurze, schwere und tief angesetzte Halsung, wenig Ganaschenfreiheit und ein schweres Genick, eine kurze, steile Schulter, ein wenig markanter Widerrist, ein kurzer oder überlanger weicher Rücken, eine feste oder aufgewölbte Nierenpartie, eine kurze oder zu stark abgezogene Kruppe, eine geringe Brusttiefe und Brustbreite sowie flache Rippenwölbung und hochgezogene Flanken. |
|
Erwünscht ist ein zum Körper passendes, trockenes, korrekt gestelltes Fundament mit ausreichend großen, klaren Gelenken, mittellangen Fesseln und festen, nicht zu flachen, mittelgroßen Hufen. Eingeschlossen ist eine korrekte, d. h. von vorne und hinten gesehen gerade Gliedmaßenstellung, ein von der Seite gesehen gerade gestelltes Vorderbein und ein im Sprunggelenk mit etwa 150° gewinkeltes Hinterbein sowie eine jeweils gerade Zehenachse mit etwa 45° bis 50° zum Boden. Unerwünscht sind Unkorrektheiten in den Gliedmaßen, hierzu gehören: unklare, kleine, schmale oder geschnürte Gelenke, schwache Röhrbeine und kurze, steile oder überlange, weiche Fesseln, unkorrekte Einschienungen und Stellungsanomalien sowie zu flache und zu weiche oder formveränderte Hufe oder Hufe, die in ihrer Größe nicht zum Pferd passen. Unerwünscht sind weiterhin insbesondere zehenweite, zehenenge, bodenweite, bodenenge, rückbiegige, steile oder säbelbeinige, kuhhessige oder fassbeinige Gliedmaßenstellungen. |
Bewegungsablauf | |
|
Erwünscht sind fleißige, taktmäßige und raumgreifende Grundgangarten (Schritt 4-Takt, Trab 2-Takt, Galopp 3-Takt). |
Springen |
Erwünscht ist ein geschicktes, vermögendes und überlegtes Springen, welches Gelassenheit und Intelligenz erkennen lässt. Beim Gesamtablauf des Sprunges soll der Fluss der Bewegung und der Rhythmus des Galopps erhalten bleiben. |
Innere Eigenschaften/Leistungsveranlagung/Gesundheit | |
Erwünscht ist ein leistungsfähiges, unkompliziertes, umgängliches, gleichzeitig einsatzfreudiges, nervenstarkes und zuverlässiges Kleinpferd, das einen wachen, intelligenten Eindruck macht, mit einem hohen Leistungswillen ausgestattet ist und durch sein Auftreten und Verhalten gute Charaktereigenschaften sowie ein gelassenes, ausgeglichenes Temperament erkennen lässt. Erwünscht sind weiterhin |
§ 16 Zuchtmethode |
Das Zuchtbuch des Edelbluthaflingers ist geschlossen. Die Zuchtmethode ist die Veredlungszucht. Zugelassene Veredlerrassen sind Haflinger und in gemeinsam festzulegendem Umfang Arabisches Vollblut (ox (fuchsfarben)).
§ 17 Unterteilung der Zuchtbücher |
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte
- Hengstbuch I und
- Hengstbuch II.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte
- Stutbuch I und
- Stutbuch II.
§ 18 Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher |
Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet:
Eintragungsmerkmale:
1. Typ (Rasse- und Geschlechtstyp)
2. Körperbau
3. Korrektheit des Ganges
4. Schritt
5. Trab
6. Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
7. Springen (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
8. Gesamteindruck (im Hinblick auf die Eignung als Reit- und Fahrpony).
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale.
(1) Zuchtbuch für Hengste |
(1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Eingetragen werden frühestens im dritten Lebensjahr Edelbluthaflinger und Haflinger Hengste, deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind und deren Mütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
- die auf einer Sammelveranstaltung einer Züchtervereinigung nach § 10 ZBO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 2 (8) ZBO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen,
- die bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO mindestens 90 Punkte als Gesamtindex oder in einem Teilindex mindestens 100 Punkte erreicht haben, wobei kein Teilindex unter 80 Punkten liegen darf, oder
- die bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO mindestens die Gesamtnote 6,5 oder mindestens eine Teilnote über 7,0 erreicht haben, wobei keine Teilnote unter 6,0 liegen darf, oder die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren erreicht haben,
- die die im Zuchtprogramm des Edelbluthaflingers für die Eintragung in das Hengstbuch I festgelegten zusätzlichen Kriterien erfüllen.
Edelbluthaflinger- und Haflinger Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung abgelegt haben, können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ablegen. Die zuständige Züchtervereinigung kann diese Frist im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängern. Hengste, die die Eigenleistungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen, können auf Antrag wieder eingetragen werden.
Die Eintragung von Hengsten in das Hengstbuch I einer tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigung ist von den anderen tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigungen zu übernehmen.
Eingetragen werden frühestens im vierten Lebensjahr gem. § 16 ZBO auch fuchsfarbene Hengste der Rasse Arabisches Vollblut (ox), deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind und deren Mütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
- die auf einer Sammelveranstaltung einer Züchtervereinigung nach § 10 ZBO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß §2 (8) ZBO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen,
- die bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO mindestens 90 Punkte als Gesamtindex oder in einem Teilindex mindestens 100 Punkte erreicht haben, wobei kein Teilindex unter 80 Punkten liegen darf, oder
- die bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO mindestens die Gesamtnote 6,5 oder mindestens eine Teilnote über 7,0 erreicht haben, wobei keine Teilnote unter 6,0 liegen darf, oder
- die die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit erreicht haben, oder
- die gemäß § 20 ZBO in einer Hengstleistungsprüfung auf Station für Reitpferde im Gesamtindex mindestens 80 Punkte oder im Teilindex Springen bzw. Dressur mindestens 100 Punkte erreicht haben und
- die die im Zuchtprogramm des Edelbluthaflingers für die Eintragung in das Hengstbuch I festgelegten zusätzlichen Kriterien erfüllen.
(1.2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Auf Antrag werden alle Hengste der Rasse Edelbluthaflinger oder Haflinger frühestens im dritten Lebensjahr eingetragen, die zwar die abstammungsmäßigen Voraussetzungen und die tierärztlichen Anforderungen an Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die leistungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und die durch die Züchtervereinigung identifiziert worden sind, jedoch nicht in Hengstbuch I eingetragen werden können.
In den Fällen, in denen die Hengste aufgrund der Entscheidung 96/78 EWG eingetragen werden müssen, müssen diese Hengste zum nächstmöglichen Kör- bzw. Eintragungstermin vorgestellt werden, um auf ihre Verwendbarkeit im Zuchtprogramm beurteilt werden zu können.
(2) Zuchtbuch für Stuten
(2.1) Stutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten der Rassen Edelbluthaflinger und Haflinger eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- deren Mütter und Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
- die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 10 ZBO eine Gesamtnote von 6,0 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
Die Eintragung von Stuten in das Stutbuch I einer tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigung ist von den anderen tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigungen zu übernehmen.
(2.2) Stutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten der Rassen Edelbluthaflinger und Haflinger eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- deren Mütter im Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
- deren Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind.
§ 19 Ausstellung von Zuchtbescheinigungen |
Für jedes Pferd, dessen Eltern in das Zuchtbuch der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 2(11) ZBO als Abstammungsnachweis ausgestellt.
§ 20 Hengstleistungsprüfungen |
§ 21 Zuchtstutenprüfungen |
§ 22 Weitere Bestimmungen zum Edelbluthaflinger |
- siehe Haflinger -
Hengstnamensliste
- siehe Haflinger -
Zum Anfang
Bestand in Deutschland